Teil der Verhandlungen waren neben den Kolleg:innen aus dem Hauptpersonalrat auch betroffenen Kolleg:innen der Gewerkschaft ver.di. So auch Lisa Wagenschwanz, die selbst als Assistent:innenrätin an der Friedrich Schiller Universität (FSU) in Jena tätig ist.
„Es ist bereits ein Fortschritt, dass die Positionen und Erfahrungen studentischer und wissenschaftlicher Assistenzen in den Verhandlungen zur Rahmendienstvereinbarung gehört wurden“, so Lisa Wagenschwanz, Assistent:innenrätin an der FSU Jena.
Es ist der Hartnäckigkeit der TVStud-Bewegung in den letzten Jahren zu verdanken, dass studentische Beschäftigte endlich mitreden, wenn es um ihre Arbeitsbedingungen geht. Im Kampf für den TVStud ist die Rahmendienstvereinbarung einer von vielen Zwischenschritten - weg von der flexiblen Verfügungsmasse, als die die studentischen und wissenschaftlichen Assistent:innen oft gesehen werden, hin zu regulären Arbeitsverhältnissen, wie sie auch für alle anderen Beschäftigten der Hochschulen gelten.
In den Tarifverhandlungen mit der Tarifgemeinschaft der Länder ist es uns gelungen eine sogenannte Schuldrechtliche Vereinbarung für die Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten zu treffen. Diese beinhaltet auch, dass es eine Mindestvertragslaufzeit für alle studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte bzw. Assistent:innen gibt. Jetzt gilt es die Einhaltung dieser Schuldrechtlichen Vereinbarung zu kontrollieren.
„Schritt für Schritt schaffen wir es auch, den Hochschulen zu vermitteln, dass es nicht mehr Ausnahmeregelungen von der 12-monatigen Vertragslaufzeit braucht, sondern eine Anpassung der Art und Weise, wie Assistenzen angestellt werden. In den Verhandlungen haben wir die Erfahrung gemacht, dass Berichtspflichten die Hochschulen immer sehr schmerzen. Für uns sind sie aber ein wichtiges Instrument an denen wir die Hochschulen messen müssen, ob sie auch wirklich an einer Veränderung des Status Quo interessiert sind“, so Wagenschwanz weiter.
Wir begrüßen es, dass die Rahmendienstvereinbarung eine regelmäßige Meldung der Ausnahmen von der 12-monatigen Vertragslaufzeit an die zuständigen Personal- und Assistenzräte enthält. An diesen Gremien sowie den studentischen und wissenschaftlichen Assistent:innen selbst liegt es jetzt, vor Ort an den Hochschulen weiter deutlich zu machen, dass Assistent:innen kontinuierlich an den Lehrstühlen und Arbeitsbereichen gebraucht werden. Sodass diese Kontinuität sich bald auch in den Vertragslaufzeiten widerspiegelt und mindestens 12 Monate nicht die Ausnahme, sondern wirklich die Regelvertragslaufzeit werden.
Zur Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in Thüringen: ver.di ist die tarifführende Gewerkschaft im Bereich des Tarifvertrages der Länder und damit auch für die Hochschulen. Als die zuständige Gewerkschaft für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sind alle Beschäftigtengruppen an den Hochschulen, die sich in ver.di organisieren, Teil einer großen Bewegung, die angetreten ist, die Arbeitsbedingungen mit Tarifverträgen zu verbessern.
Begriffsklärung Rahmendienstvereinbarung § 73 Abs. 2 BPersVG regelt, dass Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, Vorrang haben vor Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich. Dies schließt nicht aus, dass in Dienstvereinbarungen für einen größeren Bereich Öffnungsklauseln für ergänzende oder konkretisierende Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vorgesehen werden. Solche für einen größeren Bereich als Rahmendienstvereinbarung abgeschlossene Vereinbarungen ermöglichen es, die vorgegebenen Rahmenregelungen dienststellenbezogen zu konkretisieren. (Quelle: www.imu-boeckler.de)