Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat letzte Woche schon eine entsprechende Mitteilung von ihren Mitgliedern erhalten und musste auch der Presse entnehmen, dass für die Standorte Greiz und Schleiz Kurzarbeit beantragt wurde. Dies unter anderem mit der sich im Nachhinein als falsch zu bezeichnenden Aussage, dass hierzu entsprechende Betriebsvereinbarungen abgeschlossen wurden.
„Nach Rücksprache mit dem Betriebsrat wurde uns versichert, dass noch keine Betriebsvereinbarung zu Kurzarbeit abgeschlossen wurde,“ erklärt Philipp Motzke, zuständiger Gewerkschaftssekretär für den Bereich Gesundheit und Soziales. „Wie ein öffentlicher Arbeitgeber ein solches Verhalten gegenüber der Agentur für Arbeit begründet, bleibt sein Geheimnis, zeigt aber deutlich, dass die geltenden Regularien entweder nicht vollumfänglich bekannt sind oder das es dem Arbeitgeber möglicherweise auch egal ist. Das können wir jedoch nur vermuten,“ so Motzke weiter.
Das Kreiskrankenhaus Greiz ist Vollmitglied im kommunalen Arbeitgeberverband und unterliegt somit unmittelbar und zwingend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Ver.di und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber haben sich bereits am 30. März 2020 auf Eckpunkte zu einem Tarifvertrag für eine mögliche Kurzarbeit im öffentlichen Dienst geeinigt. In diesem Tarifvertrag ist der Bereich der Pflege nicht explizit vorgesehen, was in der jetzigen Zeit auch Sinn macht.
„Für uns ist das Vorgehen der Geschäftsführung ohne Beteiligung des Betriebsrates und zum Nachteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nachvollziehbar. Es hat den Anschein, dass die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat nun auch die COVID - 19 Pandemie nutzen wollen, um das Krankenhaus zu sanieren. Zuerst war es der Einbehalt der Jahressonderzahlung im November des letzten Jahres ohne Rechtsgrundlage und die Einführung von Kurzarbeit, wiederum am gesetzlich normierten Rahmen vorbei.“
Die Agentur für Arbeit ist sensibilisiert und wird hier sicher konkret nachhaken, was die fehlenden betrieblichen Vereinbarungen betrifft.
Sollte dem Landkreis das Verfahren so bekannt sein, ist zumindest der Kreistag dringend aufgefordert, den Aufsichtsrat und hier besonders die Vorsitzende sowie den Geschäftsführer an ihre gesetzlichen Pflichten zu erinnern.